Artikel 8 VO (EG) 97/2026

Feststellung der Schädigung

(1) Sofern nichts anderes bestimmt ist, bedeutet der Begriff „Schädigung” für die Zwecke dieser Verordnung, daß ein Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder daß die Errichtung eines Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich verzögert wird; der Begriff „Schädigung” ist gemäß diesem Artikel auszulegen.

(2) Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung

a)
des Volumens der subventionierten Einfuhren und ihrer Auswirkungen auf die Preise gleichartiger Waren auf dem Gemeinschaftsmarkt und
b)
der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft.

(3) Im Zusammenhang mit dem Volumen der subventionierten Einfuhren wird geprüft, ob diese Einfuhren entweder absolut oder im Verhältnis zu Produktion oder Verbrauch in der Gemeinschaft erheblich gestiegen sind. Im Zusammenhang mit den Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf die Preise wird geprüft, ob im Vergleich zu dem Preis einer gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft eine erhebliche Preisunterbietung durch die subventionierten Einfuhren stattgefunden hat oder ob diese Einfuhren auf andere Weise einen erheblichen Preisrückgang verursacht oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, in erheblichem Maße verhindert haben. Weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(4) Sind die Einfuhren einer Ware aus mehr als einem Land gleichzeitig Gegenstand von Ausgleichszolluntersuchungen, so werden die Auswirkungen dieser Einfuhren nur dann kumulativ beurteilt, wenn festgestellt wird, daß

a)
die anfechtbaren Subventionen für die Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht geringfügig im Sinne des Artikels 14 Absatz 5 sind und das Volumen der Einfuhren aus jedem einzelnen Land nicht unerheblich ist und
b)
eine kumulative Beurteilung der Auswirkungen der Einfuhren angesichts des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren sowie des Wettbewerbs zwischen den eingeführten Waren und der gleichartigen Ware der Gemeinschaft angemessen ist.

(5) Die Prüfung der Auswirkungen der subventionierten Einfuhren auf den betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft umfaßt eine Beurteilung aller relevanten Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beeinflussen, einschließlich der Tatsache, daß ein Wirtschaftszweig sich noch von den Auswirkungen früherer Subventionen oder Dumpingpraktiken erholen muß, der Höhe der anfechtbaren Subventionen, des tatsächlichen und des potentiellen Rückgangs von Absatz, Gewinn, Produktion, Marktanteil, Produktivität, Rentabilität und Kapazitätsauslastung, der Faktoren, die die Preise der Gemeinschaft beeinflussen, der tatsächlichen und potentiellen negativen Auswirkungen auf Cash-flow, Lagerbestände, Beschäftigung, Löhne, Wachstum, Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmöglichkeiten und im Fall der Landwirtschaft einer gestiegenen Belastung der staatlichen Stützungsprogramme. Diese Liste ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise ausschlaggebend.

(6) Aus allen einschlägigen gemäß Absatz 2 vorgelegten Beweisen muß hervorgehen, daß die subventionierten Einfuhren eine Schädigung im Sinne dieser Verordnung verursachen. Insbesondere gehört dazu der Nachweis, daß das gemäß Absatz 3 ermittelte Volumen und/oder Preisniveau für die in Absatz 5 genannten Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ursächlich sind und das diese Auswirkungen ein solches Ausmaß erreichen, daß sie als bedeutend bezeichnet werden können.

(7) Andere bekannte Faktoren als die subventionierten Einfuhren, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zur gleichen Zeit schädigen, werden ebenfalls geprüft, um sicherzustellen, daß die durch diese anderen Faktoren verursachte Schädigung nicht nach Absatz 6 den subventionierten Einfuhren angelastet wird. In diesem Zusammenhang können folgende Faktoren berücksichtigt werden: Volumen und Preise der nichtsubventionierten Einfuhren, Nachfragerückgang oder Veränderung der Verbrauchsgewohnheiten, handelsbeschränkende Praktiken der Hersteller in Drittländern und in der Gemeinschaft sowie Wettbewerb zwischen ihnen, Entwicklungen in der Technologie sowie Ausfuhrleistung und Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(8) Die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren werden an der Produktion der gleichartigen Ware des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gemessen, wenn die verfügbaren Informationen eine Abgrenzung dieser Produktion anhand von Kriterien wie Produktionsverfahren, Verkäufe und Gewinne der Hersteller erlauben. Läßt sich diese Produktion nicht abgrenzen, so werden die Auswirkungen der subventionierten Einfuhren an der Produktion der kleinsten die gleichartige Ware mit einschließenden Gruppe oder Palette von Waren gemessen, für die die erforderlichen Informationen erhältlich sind.

(9) Die Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, muß auf Tatsachen beruhen und darf sich nicht lediglich auf Behauptungen, Vermutungen oder entfernte Möglichkeiten stützen. Das Eintreten von Umständen, unter denen die Subvention eine Schädigung verursachen würde, muß klar vorauszusehen sein und unmittelbar bevorstehen.

Bei der Feststellung, daß eine bedeutende Schädigung droht, sind unter anderem folgende Faktoren zu prüfen:

a)
die Art der betreffenden Subventionen und ihre voraussichtlichen Auswirkungen auf den Handel;
b)
eine erhebliche Steigerungsrate bei den subventionierten Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Einfuhranstieg;
c)
genügend frei verfügbare Kapazitäten beim Ausführer oder eine unmittelbar bevorstehende, erhebliche Ausweitung seiner Kapazitäten als Indiz für einen voraussichtlichen erheblichen Anstieg der subventionierten Ausfuhren in die Gemeinschaft, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Maße andere Ausfuhrmärkte zusätzliche Ausfuhren aufnehmen können;
d)
die Frage, ob die Einfuhren zu Preisen getätigt werden, die einen erheblichen Preisrückgang verursachen oder Preiserhöhungen, die andernfalls eingetreten wären, verhindern und die Nachfrage nach weiteren Einfuhren voraussichtlich steigern würden;
e)
die Lagerbestände bei der untersuchten Ware.

Keiner dieser Faktoren ist für sich genommen notwendigerweise ausschlaggebend, aber alle berücksichtigten Faktoren zusammen müssen zu der Schlußfolgerung führen, daß weitere subventionierte Ausfuhren unmittelbar bevorstehen und daß ohne die Einführung von Schutzmaßnahmen eine bedeutende Schädigung verursacht würde.

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