ANHANG II VO (EG) 97/2026

LEITLINIEN ÜBER DEN VERBRAUCH VON VORLEISTUNGEN BEI DER HERSTELLUNG

I

1. Nachlaßprogramme für indirekte Steuern können Freistellung, Erlaß oder Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird). Entsprechend können Rückvergütungsprogramme den Erlaß oder die Rückerstattung von Einfuhrabgaben auf Vorleistungen erlauben, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden (wobei entstehender Abfall in normalem Umfang berücksichtigt wird).

2. Die Beispielliste von Ausfuhrsubventionen in Anhang I enthält unter den Buchstaben h) und i) den Begriff „Vorleistungen, die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht werden” . Nach Buchstabe h) können Nachlaßprogramme für indirekte Steuern eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einer Freistellung, einem Erlaß oder einer Stundung von kumulativen indirekten, auf einer Vorstufe erhobenen Steuern führen, deren Höhe die Höhe der Steuern überschreitet, die auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Nach Buchstabe i) können Rückerstattungsprogramme eine Ausfuhrsubvention darstellen, soweit sie zu einem Erlaß oder einer Rückerstattung von Einfuhrabgaben führen, deren Höhe die Höhe der Einfuhrabgaben überschreitet, die auf die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbrauchten Vorleistungen tatsächlich erhoben werden. Beide Buchstaben bestimmen, daß bei Feststellungen über den Verbrauch von Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren entstehender Abfall in normalem Umfang zu berücksichtigen ist. Buchstabe i) siehr ferner die Möglichkeit des Ersatzes vor.

II

3. Im Rahmen einer Ausgleichszolluntersuchung gemäß dieser Verordnung muß die Kommission bei der Prüfung, ob Vorleistungen bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbraucht worden sind, in der Regel folgendermaßen vorgehen:

4. Wird behauptet, daß ein Nachlaßprogramm für indirekte Steuern oder ein Rückerstattungsprogramm zu einer Subvention führt, indem für die indirekten Steuern oder Einfuhrabgaben auf die bei der Herstellung von für die Ausfuhr bestimmten Waren verbrauchten Vorleistungen ein übermäßiger Nachlaß oder eine übermäßige Rückerstattung gewährt wird, so muß die Kommission in der Regel zunächst feststellen, ob die Regierung des Ausfuhrlands über ein System oder Verfahren verfügt und dieses anwendet, um zu überprüfen, welche Vorleistungen bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht werden und in welchem Umfang. Wird festgestellt, daß ein solches System oder Verfahren angewandt wird, so muß die Kommission in der Regel als nächstes prüfen, ob das System oder Verfahren angemessen ist, im Sinne des beabsichtigten Zwecks effektiv funktioniert und auf im Ausfuhrland allgemein anerkannten Geschäftspraktiken beruht. Die Kommission kann es als notwendig ansehen, nach Artikel 26 Absatz 2 bestimmte praktische Prüfungen vorzunehmen, um Angaben nachzuprüfen oder um sich davon zu überzeugen, daß das System oder Verfahren effektiv angewandt wird.

5. Besteht kein solches System oder Verfahren, ist es nicht angemessen oder ist es zwar eingerichtet und als angemessen anzusehen, wird es aber nicht oder nicht effektiv angewandt, so muß das Ausfuhrland in der Regel auf der Grundlage der tatsächlich eingesetzten Vorleistungen eine weitere Prüfung vornehmen, um feststellen zu können, ob eine übermäßige Zahlung stattgefunden hat. Falls es die Kommission als erforderlich ansieht, kann eine weitere Prüfung nach Nummer 4 vorgenommen werden.

6. Die Kommission muß in der Regel die Vorleistungen als materiell enthalten behandeln, wenn diese Vorleistungen bei der Herstellung verwendet werden und in der für die Ausfuhr bestimmten Ware materiell vorhanden sind. Eine Vorleistung muß im Endprodukt nicht in derselben Form vorhanden sein, in der sie in den Herstellungsvorgang eingegangen ist.

7. Bei der Bestimmung der Menge einer bestimmten Vorleistung, die bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht wird, muß in der Regel „entstehender Abfall in normalem Umfang” berücksichtigt werden; dieser Abfall muß in der Regel als bei der Herstellung der für die Ausfuhr bestimmten Ware verbraucht behandelt werden. „Abfall” ist der Teil einer bestimmten Vorleistung, der keine unabhängige Funktion im Herstellungsvorgang erfüllt, bei der Herstellung der fürdie Ausfuhr bestimmten Ware nicht verbraucht wird (etwa wegen Ineffizienz) und von demselben Hersteller nicht verwertet, verwendet oder verkauft wird.

8. Bei ihrer Feststellung, ob der Umfang des berücksichtigten Abfalls „normal” ist, muß die Kommission in der Regel dem Herstellungsverfahren, der allgemeinen Erfahrung des Wirtschaftszweigs im Ausfuhrland und gegebenenfalls anderen technischen Faktoren Rechnung tragen. Die Kommission muß beachten, daß es eine wichtige Frage ist ob die Behörden des Ausfuhrlands die Abfallmenge richtig berechnet haben, wenn diese Menge in den Nachlaß oder die Rückerstattung von Steuern oder Zöllen einbezogen werden soll.

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