Artikel 1 VO (EG) 97/2046

Im Rahmen ihrer Politik der Entwicklungszusammenarbeit führt die Gemeinschaft unter Berücksichtigung der schädlichen Auswirkungen von Drogenherstellung, -handel und -konsum auf die Entwicklungsanstrengungen Kooperationsmaßnahmen zur Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit in den Entwicklungsländern durch, und zwar vorrangig in den Ländern, die auf höchster Ebene den politischen Willen zur Lösung des Drogenproblems bekundet haben. Ausdruck dieses Willens kann unter anderem die Ratifikation des Einheitsübereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung, des Übereinkommens von 1971 und des Übereinkommens von 1988 sein. Die Entwicklungsländer stellen ihr Engagement unter anderem dadurch unter Beweis, daß sie innerstaatliche Rechtsvorschriften gegen die Wäsche von Geldern aus illegalen Drogengeschäften zur Anwendung bringen.

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