Präambel VO (EG) 97/2046

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130w,

auf Vorschlag der Kommission(1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189c des Vertrags(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Auswirkungen einer auf die Erzeugung von Suchtstoffen gestützten — oder daraus bedeutende Einnahmen erzielenden — Wirtschaft auf die Strukturen einer in der Entwicklung begriffenen Gesellschaft stellen die harmonische Eingliederung des Landes in die Weltwirtschaft in Frage.

Die Auflösung der sozialen Strukturen in den Entwicklungsländern, die der Drogenkonsum und die damit verbundene Industrie bewirken, beeinträchtigt die nachhaltige soziale Entwicklung und die Verwirklichung der in Artikel 130u des Vertrags festgelegten Ziele der Gemeinschaftspolitik für Entwicklungszusammenarbeit.

Im Rahmen der Bekämpfung des Drogenangebots ist es insbesondere wesentlich, daß im Süden die Armut ganz erheblich verringert wird und daß der Bevölkerung eine legale Alternative zum Anbau illegaler Kulturen geboten wird.

Den Entwicklungsländern, die dies wünschen, sollte im Hinblick auf eine wirksame Drogenbekämpfung institutionelle Unterstützung gewährt werden.

In ihrer Mitteilung vom 23. Juni 1994 hat die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Leitlinien für einen Aktionsplan der Europäischen Union zur — Drogenbekämpfung (1995—1999), der Maßnahmen auf internationaler Ebene einschließt, übermittelt.

Zu diesen Leitlinien hat sich das Europäische Parlament in seiner am 15. Juni 1995 zu der genannten Mitteilung abgegebenen Stellungnahme geäußert.

Das Vierte AKP-EG-Abkommen und die Kooperations-, Assoziations- oder Partnerschaftsabkommen, die die Gemeinschaft mit Entwicklungsländern geschlossen hat, enthalten Bestimmungen über die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des illegalen Drogenhandels, die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen, chemischen Erzeugnissen und psychotropen Substanzen und über den Austausch einschlägiger Informationen, einschließlich Maßnahmen gegen die Geldwäsche. Es besteht ein Zusammenhang zwischen der Kampagne gegen Drogen und Drogenabhängigkeit und den Zielen der Politik der Zusammenarbeit, die die Gemeinschaft und die Entwicklungsländer, mit denen sie Abkommen geschlossen hat, verfolgen.

Der Beitritt aller Staaten zum Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung, zum Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe und zum Übereinkommen von 1988 gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtstoffen und psychotropen Stoffen und die systematische Umsetzung dieser Übereinkommen auf nationaler und internationaler Ebene bilden die Grundlage der internationalen Strategie zur Bekämpfung des Drogenmißbrauchs und des illegalen Drogenhandels.

Die Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens von 1988, insbesondere aufgrund des Artikels 12 dieses Übereinkommens. Die Gemeinschaft hat aufgrund der Empfehlungen der von der G-7 und dem Präsidenten der Kommission im Jahr 1989 eingesetzten Arbeitsgruppe Chemie (CATF) Gemeinschaftsvorschriften erlassen, deren globale Wirksamkeit durch den Erlaß angemessener Rechtsvorschriften und die Einführung geeigneter Mechanismen in anderen Regionen der Welt gesteigert würde.

Zu einer wirksamen Drogenbekämpfung gehören ferner Maßnahmen gegen die Wäsche von aus dem Drogenhandel stammenden Geldern, wie etwa die Festlegung eines angemessenen rechtlichen Rahmens und geeigneter Mechanismen in den betreffenden Ländern.

Die Menschenrechte müssen bei der Durchführung von Maßnahmen nach dieser Verordnung gebührend beachtet werden.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben die Politische Erklärung und das Globale Aktionsprogramm unterschrieben, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen anläßlich deren 17. Sondertagung angenommen wurden.

In dieser Verordnung wird für den Zeitraum von 1998 bis 2000 ein als finanzieller Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 2 der Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission vom 6. März 1995 dienender Betrag eingesetzt, ohne daß dadurch die im Vertrag festgelegten Befugnisse der Haushaltsbehörde berührt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. C 242 vom 19. 9. 1995, S. 8.

(2)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 19. April 1996 (ABl. C 141 vom 13. 5. 1996, S. 252), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 22. November 1996 (ABl. C 6 vom 9. 1. 1997, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 13. März 1997 (ABl. C 115 vom 14. 4. 1997, S. 127).

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