Artikel 8 VO (EG) 97/2046
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die Durchführung dieses Programms beläuft sich für den Zeitraum 1998—2000 auf 30 Mio. ECU.
Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch die Finanzielle Vorausschau gesetzten Grenzen bewilligt.
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