Artikel 9 VO (EG) 97/2046

(1) Die Kommission hat die in dieser Verordnung vorgesehenen Aktionen gemäß den geltenden Haushaltsverfahren und sonstigen Verfahren, insbesondere denen, die in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen sind, zu bewerten, zu beschließen und zu verwalten.

(2) Bei der Bewertung von Projekten und Programmen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

Effizienz und Lebensfähigkeit der Akteure,

kulturelle, soziale, geschlechter- und umweltspezifische Gegebenheiten,

zur Erreichung der Projektziele erforderliche institutionelle Entwicklung,

Erfahrungen mit gleichartigen Aktionen.

(3) Beschlüsse über Zuschüsse von mehr als 2 Mio. ECU je Aktion, die nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert wird, sowie über Änderungen, die zu einer Steigerung des ursprünglich bewilligten Betrags für eine Aktion um mehr als 20 v. H. führen, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 gefaßt.

Die Kommission unterrichtet den in Artikel 10 genannten Ausschuß in einer Kurzdarstellung über die Finanzierungsbeschlüsse, die sie bei Projekten und Programmen mit einem Wert von weniger als 2 Mio. ECU zu fassen beabsichtigt. Diese Unterrichtung erfolgt spätestens eine Woche vor der Beschlußfassung.

(4) Die Kommission wird ermächtigt, ohne Einholung der Stellungnahme des in Artikel 10 genannten Ausschusses die zusätzlichen Mittelbindungen zu bewilligen, die zur Deckung der im Rahmen der Aktionen absehbaren oder festgestellten Mittelüberschreitungen erforderlich sind, wenn die Überschreitung oder der zusätzliche Bedarf nicht mehr als 20 v. H. der ursprünglich durch den Finanzierungsbeschluß festgesetzten Mittelbindung beträgt.

(5) Die gemäß dieser Verordnung geschlossenen Finanzierungsabkommen und -verträge sehen insbesondere vor, daß die Kommission und der Rechnungshof Kontrollen vor Ort nach den üblichen Verfahren durchführen können, die von der Kommission im Rahmen der geltenden Bestimmungen, insbesondere der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, festgelegt wurden.

(6) Soweit im Rahmen der Aktionen Finanzierungsabkommen zwischen der Gemeinschaft und dem begünstigten Land geschlossen werden, sehen diese Abkommen vor, daß Steuern, Zölle und sonstige Abgaben nicht von der Gemeinschaft finanziert werden.

(7) Die Berechtigung zur Teilnahme an Ausschreibungen aufgrund dieser Verordnung bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Teilnahmeregeln und den Ausnahmen davon.

(8) Der Ursprung der im Rahmen dieser Verordnung erworbenen Lieferungen und Materialien bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 festgelegten Ursprungsregeln und den Ausnahmen davon.

(9) Besondere Aufmerksamkeit gilt

bei der Konzipierung der Projekte dem Bemühen um Rentabilität und nachhaltige Wirkung;

einer präzisen Benennung der Ziele und Erfolgsindikatoren aller Projekte und deren Kontrolle.

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