Artikel 11 VO (EG) 97/2046

(1) Nach Ablauf eines jeden Haushaltsjahres unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht, der eine Zusammenfassung der im Laufe des Haushaltsjahres finanzierten Aktionen sowie eine Bewertung der Durchführung dieser Verordnung während des Haushaltsjahres enthält.

Die Zusammenfassung enthält insbesondere Angaben über die Akteure, an die Aufträge vergeben oder mit denen Verträge geschlossen wurden.

(2) Die Kommission nimmt regelmäßig eine Bewertung der von der Gemeinschaft finanzierten Aktionen vor, um festzustellen, ob die mit diesen Aktionen angestrebten Ziele erreicht wurden, und um Leitlinien zur Verbesserung der Effizienz künftiger Aktionen festzulegen. Die Kommission unterbreitet dem in Artikel 10 genannten Ausschuß eine Zusammenfassung der durchgeführten Bewertungen, die vom Ausschuß gegebenenfalls geprüft werden können. Die Bewertungsberichte werden den Mitgliedstaaten auf Wunsch zur Verfügung gestellt.

(3) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten spätestens einen Monat nach ihrem Beschluß über die gebilligten Aktionen und Projekte unter Angabe der für sie angesetzten Kosten, ihrer Art, der begünstigten Länder und der Partner.

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