Artikel 12 VO (EG) 97/2046
(1) Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
(2) Die Kommission unterbreitet drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Gesamtbewertung der von der Gemeinschaft im Rahmen dieser Verordnung finanzierten Aktionen zusammen mit Empfehlungen für die weitere Behandlung dieser Verordnung und erforderlichenfalls Vorschlägen zu ihrer Änderung oder zur Beendigung ihrer Laufzeit.
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