Artikel 6 VO (EG) 97/2046

(1) Die Mittel, die bei Maßnahmen nach den Artikeln 3 und 4 eingesetzt werden können, umfassen insbesondere Studien, technische Hilfe, Ausbildungsmaßnahmen und andere Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen sowie Rechnungsprüfungen und Evaluierungs- und Kontrollmissionen.

(2) Die Finanzierung durch die Gemeinschaft kann je nachdem, wie es die Durchführung der Aktionen erfordert, sowohl die Investitionskosten — mit Ausnahme von Immobilienkäufen — als auch die Betriebskosten in Devisen oder in Landeswährung decken. Außer im Fall von Ausbildungsprogrammen können die Betriebskosten jedoch im allgemeinen nur während der Anlaufphase und in abnehmendem Maße übernommen werden.

(3) Für jede Aktion im Rahmen der Zusammenarbeit wird ein finanzieller Beitrag der in Artikel 5 genannten Partner angestrebt. Dieser Beitrag wird im Rahmen der Möglichkeiten der betreffenden Partner und nach Maßgabe der Art der jeweiligen Aktion abgerufen.

(4) Ein finanzieller Beitrag der lokalen Partner, vor allem zu den Betriebskosten, ist vorrangig im Fall der Projekte anzustreben, die auf eine langfristige Aktivität abzielen, um die Lebensfähigkeit solcher Projekte zu gewährleisten, wenn die Finanzierung durch die Gemeinschaft endet.

(5) Es kann nach Möglichkeiten für gemeinsame Finanzierungen mit anderen Geldgebern, insbesondere mit den Mitgliedstaaten, gesucht werden.Die Teilnahme an einer Auftragsvergabe, die über eine internationale Organisation durchgeführt oder mit einem Drittland kofinanziert wird, richtet sich nach der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005.

(6) Die Kommission gewährleistet, daß der Gemeinschaftscharakter der im Rahmen dieser Verordnung gewährten Hilfen hervorgehoben wird.

(7) Um die im Vertrag vorgesehenen Ziele der Kohärenz und Komplementarität zu verwirklichen und um eine optimale Effizienz sämtlicher Aktionen zu gewährleisten, kann die Kommission alle notwendigen Koordinierungsmaßnahmen treffen, was insbesondere folgendes einschließt:

a)
ein System für den systematischen Austausch und die systematische Analyse von Informationen über die von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten finanzierten oder von ihnen zur Finanzierung vorgeschlagenen Aktionen;
b)
Koordinierung der Durchführung der Aktionen an Ort und Stelle, und zwar im Rahmen regelmäßiger Treffen und des Informationsaustausches zwischen den Vertretern der Kommission und der Mitgliedstaaten in dem begünstigten Land.

(8) Im Hinblick auf eine größtmögliche Effizienz auf globaler und nationaler Ebene ergreift die Kommission im Benehmen mit den Mitgliedstaaten alle notwendigen Initiativen, um eine ordnungsgemäße Koordinierung und eine enge Zusammenarbeit mit den begünstigten Ländern und mit den Geldgebern und anderen betroffenen internationalen Organisationen, insbesondere mit denen des Systems der Vereinten Nationen, vor allem dem UNDCP, zu gewährleisten.

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