Artikel 5 VO (EG) 97/2046

Die Partner der Zusammenarbeit, die im Rahmen dieser Verordnung eine finanzielle Unterstützung erhalten können, sind die regionalen und internationalen Organisationen, insbesondere das UNDCP, sowie die nichtstaatlichen Organisationen, die Verwaltungen und Behörden auf nationaler Ebene, auf Provinzebene und auf lokaler Ebene, Organisationen der dörflichen Gemeinschaften sowie sonstige Einrichtungen und öffentliche und private Träger. Die Berechtigung zur Teilnahme bestimmt sich nach den in der Verordnung (EG) Nr. 2110/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über den Zugang zur Außenhilfe der Gemeinschaft(1) festgelegten Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 1.

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