Artikel 3 VO (EG) 97/2046

Die Gemeinschaft leistet auf Antrag eines Partnerlandes in enger Abstimmung mit dem Internationalen Drogenkontrollprogramm der Vereinten Nationen (UNDCP) vorrangig Hilfe bei der Ausarbeitung von nationalen Gesamtplänen zur Drogenbekämpfung. In diesen Plänen werden die Ziele, Strategien und Prioritäten der Drogenbekämpfung sowie der entsprechende Mittelbedarf (einschließlich des Finanzmittelbedarfs) festgelegt; damit wird ein integriertes, pluridisziplinäres und multisektorales Konzept geschaffen, das maximale Wirksamkeit der nationalen Drogenbekämpfungsprogramme und der internationalen Unterstützung gewährleisten soll.

Vorbeugende Maßnahmen gegen die Drogenabhängigkeit und zur Nachfragereduzierung müssen Gegenstand einer kohärenten Politik sein, die Erziehung und sachliche Information über die Folgen der Drogenabhängigkeit einschließt und sich in erster Linie an die Jugendlichen richtet.

Seitens der Gemeinschaft findet die Zusammenarbeit in einem vom Dialog geprägten Klima statt, wobei den realen kulturellen Unterschieden, die die Einstellung gegenüber den mit Drogen verbundenen Problemen beeinflussen, Rechnung getragen wird; ein solcher Dialog ist ausschlaggebend, um die soziale und politische Tragbarkeit der Drogenbekämpfungsstrategien zu gewährleisten.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.