Artikel 15 VO (EG) 97/2064

Diese Verordnung läßt die Befugnis der Mitgliedstaaten unberührt, nationale Kontrollvorschriften anzuwenden, die strenger sind als die in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.