Artikel 14 VO (EG) 97/2064

Nach Maßgabe des einschlägigen Rechts der Mitgliedstaaten erhalten die Bediensteten der Kommission Zugang zu allen Unterlagen, die im Hinblick auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführten Kontrollen oder aufgrund solcher Kontrollen ausgearbeitet werden sowie zu den vorhandenen Daten einschließlich der in EDV-Systemen gespeicherten Daten.

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