Artikel 13 VO (EG) 97/2064
Gemäß dieser Verordnung eingeholte Informationen unterliegen nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts und des Gemeinschaftsrechts dem Berufsgeheimnis. Sie dürfen nur Personen mitgeteilt werden, die in den Mitgliedstaaten oder bei den Organen der Gemeinschaft aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft für die Ausübung ihrer Tätigkeit davon Kenntnis erhalten müssen.
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