Artikel 12 VO (EG) 97/2064

(1) Die für die Durchführung der von der Gemeinschaft kofinanzierten Maßnahmen zuständigen Personen oder Stellen gewährleisten, daß alle für die Kontrollen erforderlichen Buchführungsunterlagen und sonstigen Unterlagen den zuständigen Kontrollbeamten oder zu diesem Zweck ermächtigten Personen zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die zuständigen Kontrollbeamten oder zu diesem Zweck ermächtigten Personen können verlangen, daß Auszüge oder Abschriften der in Absatz 1 genannten Buchführungsunterlagen und sonstigen Unterlagen angefertigt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.