Artikel 11 VO (EG) 97/2064
Wird eine Interventionsform von mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt oder ist sie für Endempfänger in mehreren Mitgliedstaaten bestimmt, so gewähren die betreffenden Mitgliedstaaten und die Kommission einander die für eine ordnungsgemäße Kontrolle erforderliche Amtshilfe.
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