Artikel 10 VO (EG) 97/2064
Die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Erreichung der Ziele dieser Verordnung wird im Rahmen der mit jedem Mitgliedstaat geschlossenen Verwaltungsabsprache geregelt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.