Artikel 9 VO (EG) 97/2064

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis spätestens zum 30. Juni jedes Jahres und erstmals bis zum 30. Juni 1998 über die Durchführung dieser Verordnung im abgelaufenen Kalenderjahr, wobei insbesondere die Anforderungen von Artikel 2 zu beachten und gegebenenfalls eine Ergänzung oder Aktualisierung der Beschreibung der Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 vorzunehmen sind.

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