Artikel 8 VO (EG) 97/2064

(1) Spätestens im Zeitpunkt des Antrags auf endgültige Zahlung und der endgültigen Ausgabenerklärung für jede Interventionsform legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Vermerk entsprechend den Orientierungen im Anhang II vor, der von einer Person oder Stelle erstellt worden ist, die in ihrer Funktion von der mit der Durchführung betrauten Stelle unabhängig ist. Der Vermerk enthält einen Überblick über die Ergebnisse der in den abgelaufenen Jahren durchgeführten Kontrollen und Untersuchungen sowie eine zusammenfassende Schlußfolgerung zu der Gültigkeit des Antrags auf endgültige Zahlung und zu der Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der dieser endgültigen Ausgabenerklärung zugrundeliegenden Maßnahmen.

(2) Ist in Anbetracht erheblicher Mängel des Verwaltungs- oder Kontrollsystems oder der großen Häufigkeit des Auftretens von Unregelmäßigkeiten eine zusammenfassende positive Schlußfolgerung zur Gültigkeit des Antrags auf endgültige Zahlung sowie der endgültigen Ausgabenerklärung nicht möglich, so wird in dem Vermerk auf diese Umstände hingewiesen und eine Schätzung des Umfangs des Problems sowie seiner finanziellen Auswirkungen vorgenommen.

In einem solchen Fall kann die Kommission um die Durchführung einer weiteren Kontrolle mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung von Unregelmäßigkeiten innerhalb eines von ihr bestimmten Zeitraums ersuchen.

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