Artikel 7 VO (EG) 97/2064

(1) Die Mitgliedstaaten stellen die Untersuchung und angemessene Behandlung der bei nationalen Kontrollen oder Gemeinschaftskontrollen festgestellten offensichtlichen Unregelmäßigkeiten sicher.

(2) Hat eine offensichtliche Unregelmäßigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach Befassung der mit der Durchführung betrauten Stelle eine angemessene Behandlung erfahren, so unterrichtet der Mitgliedstaat die Kommission, es sei denn, daß diese Mitteilung bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1681/94 erfolgt ist.

(3) Unter „angemessener Behandlung” im Sinne der Absätze 1 und 2 ist zu verstehen, daß der Endempfänger oder die mit der Durchführung betraute Stelle der in dem betreffenden Mitgliedstaat für die Kontrolle zuständigen Person oder Stelle einen hinreichenden Nachweis darüber erbringt, daß die betreffende Unregelmäßigkeit nicht aufgetreten oder beseitigt worden ist.

Im Fall einer systematisch auftretenden Unregelmäßigkeit sind unter angemessener Behandlung ferner die erforderlichen Abhilfemaßnahmen für bei den Kontrollen nicht im einzelnen festgestellte Fälle sowie Präventivmaßnahmen zu verstehen.

(4) Der in Absatz 3 genannte Nachweis kann anhand von Durchschriften der Buchführungsunterlagen und Belege oder sonstiger erforderlicher Beweismittel erbracht werden.

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