Artikel 6 VO (EG) 97/2064

Jeder Mitgliedstaat tritt mindestens einmal jährlich in Konsultationen mit der Kommission ein, um die Programme der Kontrollen im Hinblick auf die optimale Nutzung der insgesamt verfügbaren Ressourcen für die Durchführung solcher Kontrollen auf nationaler Ebene wie auf Gemeinschaftsebene zu koordinieren. Diese Konsultationen schließen die zu verwendenden Risikoanalysemethoden ein und berücksichtigen die jüngsten Kontrollen, Berichte und Mitteilungen der nationalen Stellen, der Kommission und des Europäischen Rechnungshofs.

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