Artikel 5 VO (EG) 97/2064
Bei den Kontrollen ist zu ermitteln, ob festgestellte Probleme systematisch auftreten, was bedeuten würde, daß andere Projekte desselben Endempfängers oder derselben mit der Durchführung betrauten Stelle ebenfalls gefährdet wären; ferner sind die Ursachen derartiger Situationen, die gegebenenfalls erforderlichen weiteren Untersuchungen sowie die entsprechenden Abhilfe- und Präventivmaßnahmen zu ermitteln.
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