Artikel 4 VO (EG) 97/2064

Bei den Kontrollen gemäß Artikel 3 bemühen sich die Mitgliedstaaten, folgendes zu überprüfen:

a)
die Anwendung und Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollsysteme in der Praxis;
b)
in einer angemessenen Anzahl von Fällen die Übereinstimmung der Buchführungsunterlagen mit den entsprechenden Belegen auf der Ebene der Endempfänger und der zwischengeschalteten Stellen;
c)
die Existenz eines ausreichenden Prüfpfads;
d)
bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten die Übereinstimmung der Art und des Zeitpunkts der Ausgaben (Mittelbindungen und Zahlungen) mit den Gemeinschaftsvorschriften, den genehmigten technischen Merkmalen des Projekts sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten;
e)
die Übereinstimmung der Zweckbestimmung oder vorgesehenen Zweckbestimmung des Projekts mit der in dem Kofinanzierungsantrag beschriebenen Zweckbestimmung;
f)
in bezug auf die finanziellen Beiträge der Gemeinschaft die Einhaltung der in Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 und den sonstigen einschlägigen Bestimmungen vorgeschriebenen Grenzen sowie die Auszahlung an die Endempfänger ohne Abzüge oder ungerechtfertigte Verzögerungen;
g)
die tatsächliche Bereitstellung der entsprechenden Kofinanzierungsbeträge seitens der Mitgliedstaaten;
h)
die Durchführung der kofinanzierten Maßnahmen im Einklang mit Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88.

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