Artikel 3 VO (EG) 97/2064

(1) Die Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Projekte oder Maßnahmen (in der Folge als „Kontrollen” bezeichnet) anhand angemessener Stichproben durch, um insbesondere

a)
die Effizienz der vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme nachzuprüfen;
b)
selektiv, aufgrund von Risikoanalysen, die auf den verschiedenen Ebenen ausgestellten Ausgabenerklärungen nachzuprüfen.

(2) Die Kontrollen, die vor Abschluß jeder Interventionsform durchgeführt werden, betreffen mindestens 5 % der gesamten zuschußfähigen Ausgaben sowie eine repräsentative Stichprobe der genehmigten Projekte oder Maßnahmen, wobei die Anforderungen von Absatz 3 zu beachten sind.

Im Fall der vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigten Interventionsformen kann der Prozentsatz proportional verringert werden.

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Durchführung der Kontrollen gleichmäßig über den betreffenden Zeitraum zu verteilen.

(3) Bei der Auswahl der Stichproben von Projekten oder Maßnahmen für die Kontrollen wird folgendes berücksichtigt:

a)
die Notwendigkeit, in angemessenem Verhältnis Maßnahmen und Projekte verschiedener Typen und Größen zu prüfen;
b)
etwaige Risikofaktoren, die bei nationalen oder Gemeinschaftskontrollen festgestellt worden sind;
c)
die Konzentration von Projekten bei bestimmten mit der Durchführung betrauten Stellen oder Endempfängern, damit die wichtigsten der mit der Durchführung betrauten Stellen und Endempfänger vor Abschluß jeder Interventionsform mindestens einmal kontrolliert werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.