Artikel 2 VO (EG) 97/2064

(1) Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme der Mitgliedstaaten müssen

a)
die ordnungsgemäße Durchführung der Interventionsformen in Übereinstimmung mit den Zielen wirtschaftlicher Haushaltsführung sicherstellen;
b)
eine zufriedenstellende Bescheinigung der Gültigkeit der Auszahlungsanträge für Vorschüsse und endgültige Zahlungen ermöglichen, die sich auf die tatsächlich entstandenen Ausgaben beziehen;
c)
einen ausreichenden Prüfpfad aufweisen;
d)
die Zuständigkeiten der beteiligten Stellen und insbesondere die Kontrollen bezeichnen, die auf den verschiedenen Ebenen durchgeführt werden, um die Gültigkeit der Bescheinigungen zu gewährleisten;
e)
die Erkennung möglicher Schwachstellen oder Risiken bei der Ausführung von Maßnahmen und Projekten erleichtern;
f)
dafür sorgen, daß im Verlauf der Ausführung der Projekte festgestellte Mängel, Risiken oder Unregelmäßigkeiten, insbesondere bezüglich des Finanzmanagements, abgestellt werden.

(2) Als ausreichend im Sinne dieser Verordnung gilt ein Prüfpfad, der es ermöglicht,

a)
die der Kommission bescheinigten Gesamtbeträge mit den einzelnen Kostenaufstellungen und Belegen auf den verschiedenen Verwaltungsebenen und auf der Ebene der Endempfänger zu vergleichen;
b)
die Verteilung und den Transfer der von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten bereitgestellten Mittel zu prüfen.

(3) Eine indikative Beschreibung der Angaben, die für einen ausreichenden Prüfpfad erforderlich sind, ist in Anhang I enthalten.

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