Artikel 1 VO (EG) 97/2200

(1) Den Gemeinschaftserzeugern von Äpfeln, Birnen, Pfirsichen und Nektarinen (einschließlich Brügnolen) wird auf Antrag nach Maßgabe dieser Verordnung für die Rodung von anderen Apfelbäumen als Mostapfelbäumen, von anderen Birnbäumen als Mostbirnbäumen sowie von Pfirsich- und Nektarinenbäumen eine einmalige Prämie für das Wirtschaftsjahr 1997/98 gewährt.

(2) Die vorstehende Aufteilung kann von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 mit dem Zweck geändert werden, im Rahmen der in Unterabsatz 1 genannten Höchstfläche eine möglichst günstige Aufteilung der Flächen zu erzielen, für die eine Rodungsprämie gewährt werden kann.

(3) Die Mitgliedstaaten

bestimmen unter Zugrundelegung ökonomischer und ökologischer Kriterien die Gebiete, in denen die Rodungsprämie gewährt wird;

legen insbesondere die Bedingungen für die Gewährleistung des ökonomischen und ökologischen Gleichgewichts in den betreffenden Gebieten fest;

können anhand von im Benehmen mit der Kommission festgelegten objektiven Kriterien vorrangige Erzeugergruppen bestimmen.

Sie teilen diese Gebiete, Bedingungen und gegebenenfalls Erzeugergruppen der Kommission unverzüglich nach ihrer Festlegung bzw. Bestimmung mit.

Ein Mitgliedstaat kann auch kein Gebiet bestimmen. In diesem Fall teilt er dies der Kommission binnen eines Monats ab Inkrafttreten dieser Verordnung mit.

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