Artikel 2 VO (EG) 97/2200

(1) Voraussetzung für die Gewährung der Rodungsprämie ist, daß sich der Prämienempfänger schriftlich verpflichtet,

a)
vor einem nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren festzulegenden Datum seine Pflanzung von Apfel-, Birn-, Pfirsich- oder Nektarinenbäumen ganz oder teilweise in einem Arbeitsgang zu roden oder roden zu lassen, wobei die Rodungsfläche mindestens 0,5 ha für Apfel- und Birnbäume und mindestens 0,4 ha für Pfirsich- und Nektarinenbäume betragen muß;
b)
gemäß den nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren festzulegenden Bestimmungen keine Apfel-, Birn-, Pfirsich- und Nektarinenbäume zu pflanzen.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine „Pflanzung” bei jeder der beiden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Erzeugnisgruppen die Gesamtheit der bepflanzten Betriebsflächen mit einer Bepflanzungsdichte von mindestens 300 Bäumen je Hektar. Für Flächen, die mit Apfelbäumen der Sorte Annurca bepflanzt sind, wird diese Mindestbepflanzungsdichte jedoch auf 150 Bäume je Hektar reduziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.