Artikel 4 VO (EG) 97/2200
Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Empfänger der Rodungsprämie die Verpflichtungen nach Artikel 2 eingehalten haben. Sie treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um insbesondere die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen mit.
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