Artikel 4 VO (EG) 97/2200

Die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob die Empfänger der Rodungsprämie die Verpflichtungen nach Artikel 2 eingehalten haben. Sie treffen die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen, um insbesondere die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten. Sie teilen der Kommission diese Maßnahmen mit.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.