Artikel 1 VO (EG) 97/2288
(1) Die Vermarktungsnorm für Knoblauch des KN-Codes 07032000 ist im Anhang festgesetzt.
(2) Die Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 2200/96.
Knoblauch darf jedoch auf den dem Versand nachgelagerten Vermarktungsstufen folgendes aufweisen:
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einen leicht verringerten Frische- und Prallheitsgrad;
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geringfügige Veränderungen aufgrund biologischer Entwicklungsvorgänge und der Verderblichkeit der Erzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Klasse Extra.
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