Präambel VO (EG) 97/2288

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Knoblauch ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 unter den Erzeugnissen aufgeführt, für die Vermarktungsnormen festzulegen sind. Die Verordnung Nr. 10/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Festsetzung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Knoblauch(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 888/97 der Kommission(3), ist mehrfach geändert worden, was zu Rechtsunsicherheit führt.

Die genannte Regelung ist deshalb neu zu fassen und die Verordnung Nr. 10/65/EWG aufzuheben. Zur Erzielung einer weltweiten Markttransparenz empfiehlt es sich, die von der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlene UN/ECE-Norm für Knoblauch zu berücksichtigen.

Zur Erleichterung des Knoblauchhandels sollten die Bestimmungen der Gemeinschaftsnorm hinsichtlich der Aufmachung dieser Erzeugnisse gegenüber der von der UN-Wirtschaftskommission für Europa empfohlenen internationalen Norm für Knoblauch vereinfacht und gelockert werden.

Dank Anwendung dieser Norm muß es möglich sein, eine Marktbelieferung mit Erzeugnissen minderer Qualität zu verhindern, die Erzeugung auf die Anforderungen der Verbraucher auszurichten, den Handel auf der Grundlage eines lauteren Wettbewerbs zu erleichtern und so zur Verbesserung der Rentabilität der Erzeugung beizutragen.

Die betreffende Norm gilt auf allen Vermarktungsstufen. Der Transport über weite Strecken, eine längere Lagerung oder die verschiedenen Behandlungen, denen die Erzeugnisse ausgesetzt sind, können gewisse Qualitätsminderungen zur Folge haben, die in ihrer biologischen Entwicklung oder ihrer mehr oder weniger leichten Verderblichkeit begründet sind. Dieser Tatsache ist bei der Anwendung der Norm auf den Vermarktungsstufen nach dem Versand Rechnung zu tragen. Da es sich bei der Klasse Extra um sorgfältig sortierte und verpackte Erzeugnisse handelt, ist bei diesen lediglich der gegebenenfalls verminderte Frische- und Prallheitsgrad zu berücksichtigen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 297 vom 21. 11. 1996, S. 1.

(2)

ABl. 19 vom 5. 2. 1965, S. 246/65.

(3)

ABl. L 126 vom 17. 5. 1997, S. 11.

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