Artikel 4 VO (EG) 97/2300
Die einer Maßnahme gesetzte Ober- und Untergrenze kann um höchstens 10 % erhöht bzw. gesenkt werden, ohne den für das Jahresprogramm vorgesehenen Gesamtbetrag zu überschreiten und ohne daß sich die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 3 auf mehr als 50 % der vom Mitgliedstaat getragenen Ausgaben beläuft.
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