Präambel VO (EG) 97/2300

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig(1), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 wurden Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugungs- und Vermarktungsbedingungen erlassen; gemäß Artikel 1 dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten nationale Programme erstellen. Es sollte festgelegt werden, welche wesentlichen Angaben diese Programme enthalten müssen und innerhalb welcher Frist sie der Kommission vorzulegen sind.

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der nationalen Programme sollte unter Berücksichtigung der Verteilung des gemeinschaftlichen Bienenbestands begrenzt werden.

Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung dieser Verordnung kontrollieren. Die Kontrollmaßnahmen sollten der Kommission mitgeteilt werden.

Obwohl die Maßnahmen, die Bestandteil nationaler operationeller Programme im Rahmen der Ziele 1, 5b und 6 sind, von der Finanzierung im Rahmen der vorliegenden Verordnung ausgeschlossen sind, sollte das Verzeichnis dieser Maßnahmen ebenfalls der Kommission mitgeteilt werden.

Im Hinblick auf eine einheitliche Durchführung der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 genannten Studie sollten gemeinsame Kriterien für deren Erstellung festgelegt werden.

Die Bestimmungen zur Festsetzung des auf die Finanzierung der nationalen Programme anzuwendenden landwirtschaftlichen Umrechnungskurses sollten festgelegt werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 173 vom 1. 7. 1997, S. 1.

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