Artikel 1 VO (EG) 97/2300

Die nationalen Programme für jedes Jahr gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 (nachstehend: „die Programme” ) enthalten insbesondere:

a)
eine Beschreibung der Lage des Sektors. Anhand dieser Beschreibung muß regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten in der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 genannten Studie vorgenommen werden können;
b)
die Ziele des Programms;
c)
eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, gegebenenfalls mit Angabe der Stückkosten;
d)
die geschätzten Kosten und den Finanzierungsplan auf nationaler und regionaler Ebene;
e)
die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
f)
das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Programme zusammenarbeiten;
g)
die Durchführungsbestimmungen für ihre Verlaufskontrolle und Bewertung.

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