Artikel 1 VO (EG) 97/2300
Die nationalen Programme für jedes Jahr gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 (nachstehend: „die Programme” ) enthalten insbesondere:
- a)
- eine Beschreibung der Lage des Sektors. Anhand dieser Beschreibung muß regelmäßig eine Aktualisierung der Strukturdaten in der in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 genannten Studie vorgenommen werden können;
- b)
- die Ziele des Programms;
- c)
- eine genaue Beschreibung der Maßnahmen, gegebenenfalls mit Angabe der Stückkosten;
- d)
- die geschätzten Kosten und den Finanzierungsplan auf nationaler und regionaler Ebene;
- e)
- die Angabe der anwendbaren Rechts- und Verwaltungsvorschriften;
- f)
- das Verzeichnis der repräsentativen Organisationen und der Genossenschaften in der Bienenwirtschaft, die mit der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats bei der Aufstellung der Programme zusammenarbeiten;
- g)
- die Durchführungsbestimmungen für ihre Verlaufskontrolle und Bewertung.
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