Artikel 2 VO (EG) 97/2300

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Programme bis zum 15. April jedes Jahres mit. Sie können jedoch auch nur etwaige Änderungen oder Anpassungen der Programme des Vorjahres mitteilen.

(2) Ab dem zweiten Jahr werden die Maßnahmen der Programme bis zum 31. August des Jahres, das auf die Mitteilung des Programms folgt, vollständig durchgeführt. Zahlungen sind bis zum 15. Oktober desselben Jahres vorzunehmen.

(3) Die Ergebnisse der angewandten Forschung auf dem Gebiet der Varroasebekämpfung sind innerhalb von zwei Monaten nach dem in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 festgesetzten Zeitpunkt an die Kommission zu übermitteln, damit sie in den Informationsaustausch über die konzertierte Aktion Nr. FAIR5-PL97-3686 gemäß Anhang III Nummer 3 der Entscheidung 94/805/EG des Rates vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration im Bereich der Landwirtschaft und Fischerei (einschließlich Agro-Industrie, Lebensmitteltechnologien, Forstwirtschaft, Aquakultur und Entwicklung des ländlichen Raums) (1994-1998)(1) aufgenommen werden können.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 334 vom 22. 12. 1994, S. 73.

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