Artikel 3 VO (EG) 97/2300

Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Programme gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 ist für jeden Mitgliedstaat auf den Betrag begrenzt, der dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am gemeinschaftlichen Bienenbestand gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht.

Teilen einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Programme nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 mit oder verwenden den in Unterabsatz 1 genannten Betrag nicht vollständig, können die Anteile der übrigen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Anteil erhöht werden.

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