Artikel 3 VO (EG) 97/2300
Die Beteiligung der Gemeinschaft an der Finanzierung der Programme gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/97 ist für jeden Mitgliedstaat auf den Betrag begrenzt, der dem Anteil des betreffenden Mitgliedstaats am gemeinschaftlichen Bienenbestand gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung entspricht.
Teilen einer oder mehrere Mitgliedstaaten die Programme nicht innerhalb der Fristen gemäß Artikel 2 mit oder verwenden den in Unterabsatz 1 genannten Betrag nicht vollständig, können die Anteile der übrigen Mitgliedstaaten im Verhältnis zu ihrem Anteil erhöht werden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.