Artikel 1 VO (EG) 97/2326

Die Verordnung (EWG) Nr. 32/82 wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Wird ein Schlachtkörper oder ein nichtgetrenntes Hinterviertel, dem Leber und/oder Nieren anhaften, gestellt, so wird sein Gewicht verringert um

5 kg für die Leber und die Nieren,

4,5 kg für die Leber,

0,5 kg für die Nieren.

2.
Artikel 2 Absatz 2 erster und zweiter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

(2) Dieser Nachweis wird erbracht durch Vorlage einer nach dem Muster des Anhangs aufgemachten Bescheinigung, die auf Antrag der Betreffenden von der Interventionsstelle oder jedweden anderen Stelle ausgestellt wird, die von dem Mitgliedstaat, in dem die Tiere geschlachtet wurden, eigens dazu bezeichnet wurde. Diese Bescheinigung ist den Zollbehörden zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen und nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten. Diese Förmlichkeiten sind in dem Mitgliedstaat zu erfüllen, in welchem die Tiere geschlachtet worden sind.

Werden die Erzeugnisse den Zollverfahren des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 des Rates(*)unterstellt, so ist die im vorstehenden Unterabsatz genannte Bescheinigung den Zollbehörden bei der Erfüllung der Zollförmlichkeiten nach Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission(**)vorzulegen. Bei Anwendung dieses Unterabsatzes sind abweichend von der genannten Verordnung die Behandlungen gemäß Artikel 28 Absatz 4 Buchstaben b), c) und d) der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 unzulässig.

3.
In Artikel 3 zweiter Unterabsatz wird der Satzteil „Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2730/79” durch den Satzteil „Artikel 34 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87” ersetzt.
4.
Artikel 4a wird gestrichen.
5.
Der Anhang wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 62 vom 7. 3. 1980, S. 5.

(**)

ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

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