Präambel VO (EG) 97/2326

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3169/87(4), sind die Bedingungen für die Gewährung von Sondererstattungen bei der Ausfuhr von Rindfleisch festgelegt.

Leichte Schlachtkörper und nichtgetrennte Hinterviertel ausgewachsener Rinder werden häufig mit bestimmten, anhaftenden Innereien gestellt, die als solche nicht erstattungsfähig sind. Daher sollte eine Korrektur des Gewichts dieser Schlachtkörper oder Hinterviertel für den Fall vorgesehen werden, daß ihnen Leber und/oder Nieren anhaften.

Der Klarheit halber sollte präzisiert werden, daß die im Anhang enthaltene Bescheinigung, die zwecks Erfüllung der Ausfuhrzollförmlichkeiten vorzulegen ist, nach Erfüllung dieser Förmlichkeiten auf dem Verwaltungswege der für die Zahlung der Erstattung zuständigen Stelle zuzuleiten ist.

Die Verordnungen (EWG) Nr. 798/80 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 471/87(6), und (EWG) Nr. 2730/79 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1180/87(8), wurden durch die Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2114/97(10), aufgehoben. Daher sollten die Bezugsvermerke mit dieser Verordnung aktualisiert werden.

Seit der Umsetzung des im Rahmen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommens über die Landwirtschaft ist es der Kommission möglich, anhand der Ausfuhrlizenzen die Entwicklung der Mengen zu verfolgen, für die die Sondererstattung gewährt wurde. Daher kann die Mitteilungspflicht der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4a der Verordnung (EWG) Nr. 32/82 entfallen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

(2)

ABl. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50.

(3)

ABl. L 4 vom 8. 1. 1982, S. 11.

(4)

ABl. L 301 vom 24. 10. 1987, S. 21.

(5)

ABl. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 42.

(6)

ABl. L 48 vom 17. 2. 1987, S. 10.

(7)

ABl. L 317 vom 12. 12. 1979, S. 1.

(8)

ABl. L 113 vom 30. 4. 1987, S. 27.

(9)

ABl. L 351 vom 14. 12. 1987, S. 1.

(10)

ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 3.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.