Artikel 5 VO (EG) 97/2508

In Anwendung von Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 beläuft sich die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen auf 150 Tage vom Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung an gerechnet.

Die Gültigkeitsdauer der Lizenzen endet jedoch spätestens am Ende des Einfuhrjahres, für das die Lizenz erteilt worden ist.

Die aufgrund dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen sind nicht übertragbar.

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