Artikel 4 VO (EG) 97/2508

(1) Die Lizenzanträge dürfen nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen in Artikel 2 Absatz 2 genannten Zeitraums gestellt werden.

Einfuhrlizenzen für in Anhang I Teil K genannte Erzeugnisse mit Ursprung in Slowenien für das zweite Halbjahr 1999 können jedoch bis zum 30. Juli 1999 beantragt werden.

Allerdings dürfen die Lizenzanträge für das erste Halbjahr 2001 in den ersten 20 Tagen des Januar 2001 gestellt werden.

(2) Lizenzanträge sind nur gültig, wenn der Antragsteller schriftlich erklärt, daß er weder in dem Mitgliedstaat der Antragstellung noch in einem anderen Mitgliedstaat weitere Anträge für den betreffenden Zeitraum und dieselbe Erzeugnisgruppe gestellt hat oder stellen wird. Stellt ein Interessent mehrere Anträge für dieselbe Erzeugnisgruppe, so werden alle seine Anträge ausgeschlossen.

(3) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission am fünften Arbeitstag nach Ablauf der Antragsfrist die Anträge, die für jedes der in Anhang I genannten Erzeugnisse gestellt wurden. Diese Mitteilung enthält die Liste der Antragsteller, die je KN-Code beantragten Mengen, die Ursprungsländer sowie eine Übersicht über das Ursprungsland, den KN-Code und die je KN-Code beantragte Gesamtmenge. Die Mitteilungen sind, auch wenn sie keine Angaben enthalten, an dem genannten Arbeitstag nach dem Muster in Anhang II (wenn kein Antrag vorliegt) bzw. nach dem Muster in den Anhängen II und III (wenn Anträge gestellt worden sind) fernschriftlich oder mit Fernkopierer zu übermitteln.

(4) Die Kommission beschließt so schnell wie möglich, in welchem Umfang den in Artikel 3 genannten Anträgen stattgegeben werden kann.

Überschreiten die in den Anträgen genannten Mengen die je Erzeugnisgruppe verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Zuteilungskoeffizienten für die je KN-Code in der betreffenden Erzeugnisgruppe beantragten Mengen fest. Liegt der Zuteilungskoeffizient unter 0,80, so kann der Antragsteller auf die Erteilung der Lizenzen für einen oder mehrere in seinem Antrag genannte KN-Codes verzichten. Er teilt seinen Beschluß der zuständigen Behörde innerhalb von drei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des im vorstehenden Absatz genannten Beschlusses mit. Diese Behörde übermittelt der Kommission unverzüglich die Angaben betreffend diesen Verzicht. Liegt die Gesamtmenge der Anträge je Erzeugnisgruppe unter der verfügbaren Menge, so setzt die Kommission die Restmenge fest, die zu der für den folgenden Zeitraum desselben Einfuhrjahres verfügbaren Menge hinzugerechnet wird.

(5) Nachdem der Beschluß der Kommission feststeht, werden die Lizenzen den Antragstellern, deren Anträge gemäß Absatz 3 mitgeteilt worden sind, so bald wie möglich, erteilt.

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