Artikel 3 VO (EG) 97/2508

Für die Inanspruchnahme der Einfuhrregelungen gemäß Artikel 1 gilt folgendes:

a)
Der Antragsteller einer Einfuhrlizenz muß bei Einreichung des Lizenzantrags den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats gegenüber nachweisen, daß er seit zwölf Monaten regelmäßig Milch und Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft einführt und/oder aus der Gemeinschaft ausführt. Der Einzelhandel oder Gaststätten, die ihre Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher verkaufen, sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen.
b)
Der Lizenzantrag darf sich auf ein oder mehrere der in Anhang I genannten KN-Codes für dieselbe Gruppe von Erzeugnissen beziehen. Außerdem muß die für jeden einzelnen Code beantragte Menge angegeben sein. Für jeden einzelnen Erzeugniscode wird jedoch eine Lizenz erteilt.

Der Lizenzantrag ist für mindestens zehn Tonnen und höchstens 25 % der Menge für die Erzeugnisgruppe für den genannten Zeitraum zu stellen.

c)
In Feld 8 des Lizenzantrags und der Lizenz ist das Ursprungsland zu vermerken; die Lizenz verpflichtet zur Einfuhr aus dem angegebenen Land.
d)
In Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz ist eine der nachstehenden Angaben zu machen:

Verordnung (EG) Nr. 2508/97

e)
Feld 24 der Lizenz enthält einen der folgenden Vermerke:

Zollermäßigung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2508/97

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