Artikel 2 VO (EG) 97/2508
(1) Im Sinne dieser Verordnung gilt als „Einfuhrjahr” der Zeitraum von zwölf Monaten ab dem 1. Juli. Für die Regelung gemäß Artikel 21 Absatz 2 des Europa-Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Slowenien gilt allerdings als „Einfuhrjahr” das Kalenderjahr.
(2) Die in Anhang I genannten Mengen werden auf das Einfuhrjahr wie folgt verteilt:
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50 % im ersten Halbjahr vom 1. Januar bis 30. Juni,
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50 % im zweiten Halbjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember.
Die Mengen für das erste Halbjahr 2001 sind jedoch in Anhang IV festgesetzt.
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