Artikel 1 VO (EG) 97/2508
(1) Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu den Einfuhrregelungen für Milcherzeugnisse gemäß dem Europa-Abkommen mit Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakischen Republik, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Estland, Lettland, Litauen und Slowenien festgelegt.
(2) Für sämtliche Einfuhren von Milcherzeugnissen der KN-Codes gemäß Anhang I in die Gemeinschaft, die im Rahmen der Regelungen gemäß Absatz 1 getätigt werden, ist eine nach den Vorschriften dieser Verordnung beantragte und erteilte Einfuhrlizenz vorzulegen.
(3) Die Erzeugnismengen, auf die diese Regelungen anwendbar sind, sowie der Satz, um den die Zölle gesenkt werden, sind in Anhang I aufgeführt.
(4) Im Sinne dieser Verordnung werden das Erzeugnis oder die Erzeugnisse mit Ursprung in einem der Länder, für die in Anhang I eine Jahresmenge angegeben ist, als „Erzeugnisgruppe” bezeichnet.
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