Präambel VO (EG) 97/2508

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3491/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits(1), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3492/93 des Rates vom 13. Dezember 1993 zum Erlaß von Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits(2), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3296/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits(3), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3297/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Slowakischen Republik andererseits(4), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3383/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits(5), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3382/94 des Rates vom 19. Dezember 1994 mit Durchführungsvorschriften zu dem Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits(6), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1275/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Estland andererseits(7), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1276/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Lettland andererseits(8), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1277/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über bestimmte Verfahren zur Anwendung des Abkommens über Freihandel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Republik Litauen andererseits(9), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 410/97 des Rates vom 24. Februar 1997 mit Durchführungsbestimmungen zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Slowenien andererseits(10), insbesondere auf Artikel 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3066/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur autonomen und befristeten Anpassung bestimmter in den Europa-Abkommen vorgesehener Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse, um dem im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkommen über die Landwirtschaft Rechnung zu tragen(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/97(12), insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1926/96 des Rates vom 7. Oktober 1996 über Zugeständnisse in Form von gemeinschaftlichen Zollkontingenten für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und über die autonome, befristete Anpassung bestimmter Zugeständnisse für landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß den Abkommen über Freihandel und Handelsfragen mit Estland, Lettland und Litauen im Anschluß an das in den multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossene Übereinkommen über die Landwirtschaft(13),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 584/92 der Kommission(14), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/97(15), wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung gemäß den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Polen, der Republik Ungarn, der Tschechischen Republik und der Slowakischen Republik festgesetzt.

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1588/94 der Kommission(16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1873/97(17), wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung gemäß den Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft einerseits und Bulgarien und Rumänien andererseits festgelegt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1713/95 der Kommission(18), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/97, wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen zu der Regelung gemäß den Abkommen über Freihandel zwischen der Gemeinschaft und den baltischen Staaten festgelegt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 455/97 der Kommission(19), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1873/97, wurden für Milch und Milcherzeugnisse die Durchführungsbestimmungen für die Regelung gemäß dem Interimsabkommen zwischen der Gemeinschaft und der Republik Slowenien festgelegt.

Die in diesen Verordnungen vorgesehenen Bedingungen für die Einreichung der Anträge auf Einfuhrlizenzen und ihre Erteilung sowie die sonstigen Bestimmungen für die Verwaltung dieser Einfuhren sind nahezu identisch. Um die Regelung zu vereinfachen und sicherzustellen, daß einheitliche Bestimmungen für sämtliche Regelungen angewandt werden, ist es nunmehr zweckmäßig, die Bestimmungen der einzelnen Regelungen in einer konsolidierten Verordnung zusammenzufassen und die vorgenannten Verordnungen aufzuheben. Bei dieser Gelegenheit sind einige technische Anpassungen an der Verwaltungsregelung vorzunehmen.

Um die ordnungsgemäße Verwaltung des Einfuhrvolumens sicherzustellen, ist zum einen der Antrag auf Einfuhrlizenz mit einer Sicherheit zu versehen, und zum anderen sind die Bedingungen für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen. Außerdem ist eine Staffelung des Umfangs des festen Beträge für das Jahr vorzusehen, und es sind das Verfahren für die Erteilung der Lizenzen und ihre Gültigkeit zu bestimmen.

Es ist namentlich sicherzustellen, daß alle Importeure der Gemeinschaft zu den vorgenannten Regelungen Zugang haben und der verminderte Zollsatz auf sämtliche Einfuhren der fraglichen Erzeugnisse in den Mitgliedstaaten bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Mengen ohne Unterbrechung Anwendung findet. Es sind die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, mit denen eine wirksame Verwaltung dieser Mengen auf Gemeinschaftsebene gewährleistet wird. Angesichts der Spekulationsgefahr ist der Zugang zu den Maßnahmen dieser Regelung an die Einhaltung genauer Bedingungen zu knüpfen. Diese Art der Verwaltung erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Aus Gründen der Klarheit muß gleichzeitig bestimmt werden, welche Erzeugnismengen für das erste Halbjahr 1998 im Rahmen der einzelnen Regelungen zur Verfügung stehen. Bei der Festsetzung dieser Mengen wird zum einen den Restmengen aus dem vorangegangenen Zeitraum und zum anderen hinsichtlich der Einfuhrregelung mit den baltischen Staaten den Mengen Rechnung getragen, für die für das dritte Quartal 1997 Lizenzen über die verfügbaren Mengen hinaus erteilt wurden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 1.

(2)

ABl. L 319 vom 21. 12. 1993, S. 4.

(3)

ABl. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 14.

(4)

ABl. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 17.

(5)

ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 5.

(6)

ABl. L 368 vom 31. 12. 1994, S. 1.

(7)

ABl. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 1.

(8)

ABl. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 2.

(9)

ABl. L 124 vom 7. 6. 1995, S. 3.

(10)

ABl. L 62 vom 4. 3. 1997, S. 5.

(11)

ABl. L 328 vom 30. 12. 1995, S. 31.

(12)

ABl. L 216 vom 8. 8. 1997, S. 1.

(13)

ABl. L 254 vom 8. 10. 1996, S. 1.

(14)

ABl. L 62 vom 7. 3. 1992, S. 34.

(15)

ABl. L 282 vom 15. 10. 1997, S. 11.

(16)

ABl. L 167 vom 1. 7. 1994, S. 8.

(17)

ABl. L 265 vom 27. 9. 1997, S. 23.

(18)

ABl. L 163 vom 14. 7. 1995, S. 5.

(19)

ABl. L 69 vom 11. 3. 1997, S. 7.

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