Artikel 1 VO (EG) 97/2550

Verordnung (EWG) Nr. 2108/84 der Kommission(1) wird wie folgt geändert:

1.
Die folgenden Wörter werden über Artikel 1 eingefügt:

„TEIL I — SCHLEPPNETZE, SNURREWADEN ODER ÄHNLICHE ZUGNETZE”

.

2.
Nach Artikel 6 wird folgender Teil eingefügt:

TEIL II — STATIONÄRES FANGGERÄT

Artikel 6a Begriffsbestimmungen

Für Teil II gilt: „stationäres Fanggerät” : Kiemennetze, Verwickelnetze und Trammelnetze aus einem oder mehreren getrennten Netzen, die mit Kopftau, Grundtau und Verbindungstauen sowie mit Anker-, Auftriebs- und Navigationsgeschirr ausgerüstet sein können.

Artikel 6b Maschenmeßgerät

(1) Das Maschenmeßgerät ist aus haltbarem, formbeständigem Material. Der Bau des Meßgeräts ist im Anhang dargestellt.

(2) Voll ausgezogen kann das Gerät Maschenöffnungen von bis zu 300 mm messen. Es besitzt eine Maßeinteilung in Abständen von 1 und 5 und 10 Millimetern.

(3) Maschenmeßgeräte, die den Absätzen 1 und 2 entsprechen, tragen die Aufschrift „EG-Meßgerät” .

(4) Die Backen des Meßgeräts zur Bestimmung der Maschenöffnung sind mindestens ein bis höchstens drei Millimeter dick und haben abgerundete Ecken.

(5) Zur Messung einer gestreckten Masche wird das Meßgerät nur von Hand auseinandergezogen.

Artikel 6c Meßverfahren

(1) Netze werden in ungefrorenem Zustand gemessen. Der Kontrollbeamte wählt vom Netz 20 Maschen aus, bei Trammelnetzen den Teil des Netzes mit den kleinsten Maschen.

(2) Der Kontrollbeamte mißt die Öffnung jeder Masche, indem er das Meßgerät in die längere der beiden möglichen Richtungen in die Masche schiebt und diese dann manuell gestreckt wird, bis die Maschenseiten gerade und straff sind.

(3) Die Maschenöffnung ist das arithmetische Mittel, in Millimeter und aufgerundet, der addierten Meßergebnisse aller ausgewählten und gemessenen Maschen.

(4) Folgende Maschen dürfen zur Bestimmung der Maschenöffnung nicht gemessen werden.

Die Maschen über und unter einer Netznaht mit einer Bortenleine oder Verstärkung oder sonstigen Befestigungen;

die ersten zwei Maschen links und rechts von Laschen und Einstell-Leinen;

zerrissene oder geflickte Maschen.

Artikel 6d Bestimmung der Maschenöffnung in Streitfällen

Zweifelt der Kapitän das Meßergebnis an, so wählt der Kontrollbeamte nach dem Verfahren in Artikel 6c erneut 20 Maschen in einem anderen Teil des Netzes aus. Die Maschenöffnung wird dann unter Berücksichtigung aller 40 gemessenen Maschen nach dem Verfahren in Artikel 6c Absatz 3 bestimmt. Das Ergebnis dieser Messung ist endgültig.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 194 vom 24. 7. 1984, S. 22.

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