Präambel VO (EG) 97/2550

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 894/97 des Rates vom 29. April 1997 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(1), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 894/97 gelten Mindestmaschenöffnungen für stationäre Fanggeräte. Die Einzelheiten zur Bestimmung der Maschenöffnung bei Schleppnetzen sind für stationäre Fanggeräte aufgrund ihrer besonderen Merkmale und den damit verbundenen Bedingungen zur Messung der Maschenöffnung weniger geeignet.

Genaue Angaben sind notwendig hinsichtlich des für die Messung von stationären Netzen benutzten Meßgerätetyps sowie des Meßverfahrens und der Berechnung der Maschenöffnung.

Für den Fall, daß ein Kapitän die Meßergebnisse einer Kontrolle in Zweifel zieht, sollte eine weitere und letzte Messung vorgesehen werden.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 132 vom 23. 5. 1997, S. 5.

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