Artikel 29 VO (EG) 97/2571
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab 1. Januar 1998.
Auf Antrag des Zuschlagsempfängers, der nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung und vor der Beimischung zu den Enderzeugnissen zu stellen ist, werden jedoch die Artikel 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 23 Absatz 6 auf die Mengen angewandt, die vor dem 1. Januar 1998 zugeschlagen wurden. In diesem Fall stellt die Interventionsstelle einen Nachtrag aus, mit dem die ursprünglichen Vertragsbedingungen geändert werden, und übermittelt auf Antrag des Zuschlagsempfängers eine Kopie des Nachtrags den Kontrollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten.
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