Artikel 28 VO (EG) 97/2571

Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 wird aufgehoben.

Es gilt jedoch folgendes:

a)
Die Verordnung (EWG) Nr. 570/88 gilt unbeschadet von Artikel 29 Unterabsatz 3 weiterhin für Ausschreibungen, bei denen die Einreichungsfrist für die Angebote vor dem 1. Januar 1998 abläuft;
b)
die in den Artikeln 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 genannten vorgedruckten Verpackungen können bis zum 30. Juni 1998 verwendet werden;
c)
die gemäß Artikel 23 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 570/88 eingegangenen Verpflichtungen sowie die Zulassung der Betriebe und der Zwischenerzeugnisse gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung bleiben im Rahmen der vorliegenden Verordnung gültig, mit Ausnahme derjenigen, die die Erzeugnisse der KN-Codes 04022119 und 04022199 betreffen. Die zuständige Stelle vergewissert sich, daß der betreffende Betrieb spätestens zum 30. Juni 1998 die zusätzlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 10 dieser Verordnung eingeht.

Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung.

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