Artikel 27 VO (EG) 97/2571

Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 findet Anwendung, sofern die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Die in dieser Verordnung für den Fall der Nichteinhaltung einer untergeordneten Pflicht vorgesehene Sanktion schließt die in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen Sanktionen aus.

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