Artikel 26 VO (EG) 97/2571
Für die Anwendung dieser Verordnung mit Ausnahme der Artikel 8, 10 und 23 gilt die belgisch-luxemburgische Wirtschaftsunion als ein einziger Mitgliedstaat.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.