Artikel 25 VO (EG) 97/2571

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission folgendes mit:

1.
monatlich jeweils für den Vormonat die in Anhang VIII genannten Angaben;
2.
vor dem 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember jeweils für das vorangegangene Quartal des Kalenderjahres:

a)
die in den Anhängen IX X, XI und XII genannten Angaben;
b)
die gezahlten Preise, in Form des gewichteten Durchschnitts mit Angabe der höchsten und niedrigsten Werte, die von den letzten Verwendern nach den von dem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren angegeben oder im Rahmen einer Stichprobenerhebung durch den Mitgliedstaat festgestellt wurden;
c)
die Fälle, in denen festgestellt wurde, daß die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt wurden;

3.
vor dem 1. März jedes Kalenderjahres jeweils für das Vorjahr

die im Anhang XIII genannten Angaben;

die Anzahl der gemäß Artikel 21 Absatz 4 genehmigten Wechsel des Verwendungszwecks mit den betreffenden Mengen und Verwendungszwecken.

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Verpflichtungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e) und Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer vii) eingehalten werden.

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